Satzung

Satzung

SATZUNG
des
Bremervörder Tennissportvereins Grün-Weiß e.V.
(Neufassung vom 18.05.2018)


§ 1 Allgemeines

1. Der Verein führt den Namen
"Bremervörder Tennissportverein Grün-Weiß e.V." (abgekürzt: "BTV")
und hat seinen Sitz in Bremervörde.
2. Der BTV ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tostedt eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres. Das erste Geschäftsjahr, aufgrund der Satzungsänderung vom 26.11.2015, läuft vom 01.10.2015 bis zum 31.12.2016 und umfasst einmalig 15 Kalendermonate.
4. Als Gründungsjahr gilt das Jahr 1923.


§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Errichtung und Betreibung von Sportanlagen sowie die Förderung von sportlichen Übungen und Leistungen.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Daneben erhalten Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Verein enthält sich grundsätzlich jeder politischen und konfessionellen Bestätigung.


§ 3 Abteilungen

Der Verein umfasst folgende Abteilungen:

a) Tennis

Weitere Abteilungen können auf Beschluss der Jahreshauptversammlung gegründet werden. Die Auflösung bestehender Abteilungen erfolgt ebenfalls auf Beschluss der Jahreshauptversammlung.


§ 4 Mitglieder

1. Als Mitglieder führt der Verein:
a) Aktive
b) Passive
c) Jugendliche, im Alter bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und
d) Ehrenmitglieder
2. Alle aktiven und passiven Mitglieder sowie Ehrenmitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Arbeits- und Thekendienst sind nicht von passiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zu verrichten. Es besteht keine Beschränkung der Mitglieder nach Zahl, Rasse, Religion und Politik.
3. Die Jugendlichen haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitglieder zu 2., sind jedoch ohne Wahl- und Stimmrecht. Jugendliche vom vollendeten 16. Lebensjahr an haben bei der Wahl des Jugendwartes Stimmrecht.
§ 5 Eintritt

1. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Der Antrag ist schriftlich zu stellen.
2. Als Mitglied kann jeder unbescholtene Bürger aufgenommen werden. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Jahreshauptversammlung.
3. Die Aufnahme der Jugendlichen erfolgt auf Antrag der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters.


§ 6 Austritt

1. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt nach schriftlicher Mitteilung an den Vorstand. Eine Kündigung ist nur zum 31. Dezember eines Jahres möglich, sofern die Kündigungsfrist (bis 30. September eines Jahres) eingehalten wurde. Ein Austritt ist, aufgrund der Satzungsänderung vom 26.11.2015, somit erstmals zum 31.12.2016 möglich.
2. Der Austritt wird mit Ablauf des Geschäftsjahres wirksam, damit gehen die bisherigen Rechte verloren.
3. Der Austretende hat die Beiträge bis zum Ablauf des Geschäftsjahres voll zu entrichten.
4. In Ausnahmefällen kann auf die Entrichtung des noch fälligen Beitrages auf Beschluss des Vorstandes verzichtet werden.


§ 7 Ausschluss

1. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
a) wegen schwerer Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins,
b) wegen groben Verstoßes gegen den Zweck des Vereins, gegen die Anordnungen des Vorstandes, gegen die Vereinskameradschaft,

c) wegen Nichtzahlung des Beitrages nach erfolgter, zweimaliger schriftlicher Mahnung.
2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Ausschließung ist dem Auszuschließenden ausreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ältestenrat ist anzuhören.


§ 8 Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes Personen, die sich um den Verein oder um die Förderung des Sportes besonders verdient gemacht und dem Verein mindestens 15 Jahre angehört haben, durch 2/3 Stimmenmehrheit der Jahreshauptversammlung ernannt werden.


§ 9 Pflichten

Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Ehre des Vereins durch einwandfreies, sportliches Verhalten zu wahren und Verstöße gegen die Satzung zu vermeiden.


§ 10 Ehrungen

Für besondere Verdienste und sportliche Leistungen können auf Beschluss des Vorstandes Ehrungen vorgenommen werden.


§ 11 Beiträge

1. Die aus der Errichtung und Tätigkeit des Vereins erwachsenen Kosten sind, soweit sie nicht aus sonstigen Einnahmen gedeckt werden, von den Mitgliedern durch Beiträge aufzubringen.
2. Der Vorstand ist berechtigt, Mitgliedern auf Antrag beim Vorliegen besonderer sozialer Verhältnisse den Beitrag zu stunden, teilweise oder auch ganz zu erlassen.

3. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
4. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Geschäftsjahr.


§ 12 Versicherungsschutz

Der Verein sorgt im Rahmen des Sportbetriebes für den Versicherungsschutz seiner Mitglieder.


§ 13 Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes

Vorstand im Sinne des Vereinsrechtes (§ 26 BGB) sind der erste und der zweite Vorsitzende. Sie sind einzelvertretungsberechtigt.
1. Der Vorstand besteht aus:
a. dem ersten Vorsitzenden
b. dem zweiten Vorsitzenden (zugleich ständiger Vertreter des ersten Vorsitzenden)
c. dem dritten Vorsitzenden
d. dem Kassenwart
e. dem Schriftwart
f. dem Sportwart
g. dem Jugendwart
h. dem Jüngstenwart
i. dem Pressewart
j. dem Festwart
2. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
3. Tritt ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so wird bis zur nächsten Jahreshauptversammlung vom Vorstand ein Vertreter bestimmt.
4. Um den Ausfall des gesamten Vorstandes zu verhindern, stehen in einem Jahr der zweite Vorsitzende, der Kassenwart, der Jugendwart und der Pressewart zur Neu- oder Wiederwahl an, während im nächsten Jahr der erste Vorsitzende, der Schriftwart, der Sportwart und der Festwart zur Wahl anstehen.
5. Die Wahl in den Vorstand setzt voraus:
a) die Vollendung des 18. Lebensjahres
b) eine mindestens einjährige Mitgliedschaft


§ 14 Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorsitzende oder sein Vertreter beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Jahreshauptversammlung. Die Vorstandssitzungen sollen nach Bedarf abgehalten werden.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
3. Der Vorstand ist gehalten, auf der Jahreshauptversammlung über seine Tätigkeit im abgelaufenen Jahr zu berichten.
4. Zum ausschließlichen Geschäftsbereich des Vorstandes gehören folgende Obliegenheiten:
1. Die Festsetzung der Tagesordnung für einzuberufene Versammlungen.
2. Festsetzung von Vereinsversammlungen jeder Art.
3. Bildung von Ausschüssen je nach Bedarf.
4. Beschlussfassung über Ehrungen von Vereinsmitgliedern.
5. Beschlussfassung über den Ausschluss von Vereinsmitgliedern gemäß § 7.
6. Führung des Verzeichnisses sämtlicher Mitglieder mit dem Vermerk über Ein- und Austritt der Mitglieder.


§ 15 Kassenwart

1. Der Kassenwart verwaltet die Kassenangelegenheiten des Vereins, hat Zahlungen nur gegen Rechnungen, welche auf den Namen des Vereins lauten, zu leisten.
2. In der Jahreshauptversammlung hat der Kassenwart einen Rechnungsbericht vorzulegen.
3. Er führt ein Verzeichnis, in der die Beitragszahlungen zu erfassen sind.
4. In der Jahreshauptversammlung sind zwei Vereinsmitglieder zu wählen, die alle Kassen- und Rechnungsangelegenheiten zu prüfen haben. Sie werden alle zwei Jahre in unterschiedlichem Rhythmus gewählt.


§ 16 Schriftwart

Der Schriftwart hat über jede Sitzung des Vorstandes und aller Versammlungen eine Niederschrift anzufertigen. In Gemeinschaft mit dem ersten Vorsitzenden oder zweiten Vorsitzenden sind die Niederschriften der Jahreshauptversammlung und außerordentlicher Mitgliederversammlungen zu unterzeichnen. Er hat den allgemeinen Schriftverkehr des Vereins mit Ausnahme der Angelegenheiten des Sport- und Jugendwartes zu führen.


§ 17 Sportwart und Jugendwart

Der Sportwart und der Jugendwart sind für die ordnungsgemäße Durchführung des Spielbetriebes und die Erstellung der Ranglisten verantwortlich. Sie erledigen für Angelegenheiten des Sportbetriebes eigenverantwortlich den entsprechenden Schriftverkehr. 
§ 18 Festwart und Festausschuss

Der Festausschuss besteht aus dem Festwart und vier weiteren Mitgliedern, die zusammen mit dem Festwart zu wählen sind.
Dem Festausschuss obliegt die Organisation, Vorbereitung und Durchführung der geselligen Veranstaltungen unter Leitung des Festwartes.


§ 19 Ältestenrat

Der Ältestenrat wird von der Jahreshauptversammlung auf 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Der Ältestenrat besteht aus 3 Mitgliedern. Er wirkt bei Differenzen zwischen Mitgliedern vermittelnd. Vor Ausschluss eines Mitgliedes ist der Ältestenrat zu hören.


§ 20 Sportausschuss

1. Dem Sportausschuss gehören an:
a) der Sportwart
b) der Jugendwart
c) der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende
d) die Mannschaftsführer der zu den Wettspielen gemeldeten Mannschaften.
2. Der Sportwart leitet die Sitzungen dieses Ausschusses.


§ 21 Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung findet vor Ablauf der ersten drei Monate des neuen Geschäftsjahres statt.
Die Einladung zur Jahreshauptversammlung erfolgt in elektronischer Form per E-Mail und durch Veröffentlichung in der Bremervörder Zeitung sowie der Bremervörder Rundschau.

Sie ist mindestens 10 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung durch den ersten oder zweiten Vorsitzenden einzuberufen. Der Jahreshauptversammlung obliegt außer den ihr durch besondere Bestimmungen zugewiesene Anordnungen:
1. Wahl des Vorstandes
2. Festsetzung der Beiträge
3. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Budgets für das neue Geschäftsjahr
4. Satzungsänderungen
5. Verlesen des Kassenberichtes
6. Entlastung des Vorstandes
7. Wahl von Kassenprüfern, des Ältestenrates und des Festausschusses
8. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder
9. Ernennung von Ehrenmitgliedern
10. Bekanntgabe der Mitgliederbewegungen
11. Auflösung des Vereins.


§ 22 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden
1. auf Antrag des Vorstandes
2. auf Antrag 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins.
2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Jahreshauptversammlung. Sie ist wie die Jahreshauptversammlung einzuberufen (siehe § 21).

§ 23 Beschlüsse und Wahlen

1. Sämtliche Beschlüsse werden, mit Ausnahme der auf Abänderung der Satzung, Änderungen der Aufgabengebiete, Ernennung von Ehrenmitgliedern und auf Auflösung des Vereins gerichteten Beschlüsse, durch einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
2. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt, mit Ausnahme bei Wahlen, bei denen in diesem Fall das Los entscheidet.
3. Die Abänderungen der Satzungen können nur durch eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, die Auflösung des Vereins nur durch eine Mehrheit von 3/4 sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder beschlossen werden.
4. Die Wahlen erfolgen durch Handaufheben durch eine Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder.
5. Wird für eine Wahl nur ein Vorschlag gemacht, so kann die Wahl, soweit kein Widerspruch vorliegt, durch Zuruf erfolgen.
6. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes muss die Versammlung eine geheime Wahl durchführen.


§ 24 Zuwendungen

Zuwendungen von Vermögenswerten oder Vermögensvorteilen, die außerhalb des gemeinnützigen Zwecks liegen, sind ausgeschlossen. Eventuell zu erwerbende Grundstücke und Gebäude haben ausschließlich Vereinszwecken zu dienen.


§ 25 Ehrenamtspauschale

1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung gemäß gesetzlicher Vorgabe ausgeübt werden. 
Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.


§ 26 Datenschutz im Verein

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderem als der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörendem Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.


§ 27 Auflösung

Bei der nach § 21 Punkt 11 etwa zu erfolgenden Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bremervörde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Bremervörder Tennissportvereins Grün-Weiß e.V.
Datenschutzerklärung als Anlage 1 der Vereinssatzung.
Datenschutzerklärung:
1. Diese Datenschutzerklärung beinhaltet die „Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person" gemäß Art. 13 Datenschutz Grundverordnung (DS-GVO).

2. Verantwortliche Stelle:
Bremervörder TV GW e.V.
Waldstraße 3
27432 Bremervörde

Kontakt:
Telefon: +49 178 9051991
E-Mail: 1.vorsitzender@tennis-brv.de

Registereintrag:
Eintragung im Vereinsregister.
Registergericht: Amtsgericht Tostedt
Registernummer: 307026

3. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein folgende personenbezogene Daten auf:
• Name 'Funktion • Firma • Adresse • Telefonnummer • Faxnummer• E-Mail-Adresse
• Art der Mitgliedschaft • Bankverbindung
Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Nach Art. 6, Abs. 1, DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogene Daten rechtmäßig, wenn diese für die Erfüllung eines Vertragsverhältnisses - hier: Mitgliedschaft im Verein - erforderlich sind.

4. Für weitere personenbezogene Daten und für solche, die in den Vereinspublikationen und Online-Medien veröffentlicht werden sollen, ist eine schriftlicher Einwilligungserklärung des Mitgliedes unter Beachtung des Art. 7 DSGVO notwendig. Dazu ist ein entsprechendes Formblatt des Vereins vom Mitglied zu unterschreiben. Die Entscheidung zur Erhebung weiterer personenbezogener Daten und deren Veröffentlichung trifft das Mitglied freiwillig. Das Einverständnis kann das Mitglied jederzeit ohne nachteilige Folgen mit Wirkung für die Zukunft in Textform gegenüber dem Vereinsvorstand widerrufen (Kontakt s. Punkt 2).

5. Beim Austritt aus dem Verein werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds aus der Mitgliederdatenverwaltung gelöscht. Personenbezogene Daten, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmung bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt. Sie werden gesperrt.

6. Das Mitglied hat das Recht auf Auskunft des Vereins über seine gespeicherten Daten sowie auf deren Berichtigung und Löschung (sofern nicht Art. 6, Abs. 1, lit b) oder lit. f) DSGVO betroffen ist). Dieses bezieht sich auch auf eine Einschränkung der Datenverarbeitung oder ein Widerspruch gegen eine Datenübermittlung. Eine entsprechende Anfrage ist formlos an den Vorstand zu stellen.

7. Das Mitglied hat ein Beschwerderecht. Zuständig in Niedersachsen:

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen
Prinzenstraße 5, 30159 Hannover
Telefon: 0511 1204500, Fax: 0511 204599
e-mail: poststelle@lfd.niedersachsen.de

Bremervörde den 21.02.2019